Zurückbennennung Rathenauallee?

Schriftliche Anfrage BV Reinhold Hartmann

Hinweise zum Bild: Dieses Werk stammt aus der George Grantham Bain-Sammlung der Library of Congress. Laut der Bibliothek gibt es keine bekannten Copyright-Einschränkungen in der Verwendung dieses Werkes.Hinweise zum Bild: Dieses Werk stammt aus der George Grantham Bain-Sammlung der Library of Congress. Laut der Bibliothek gibt es keine bekannten Copyright-Einschränkungen in der Verwendung dieses Werkes.

1. Am 24.06.2022 haben wir den 100. Jahrestag der Ermordung des damaligen Reichsaußenministers Walther Rathenau begangen; deshalb frage ich das BA, ob es sich vorstellen kann, die 1922 nach ihm benannte und von den Nationalsozialisten 1933 umbenannte Rathenauallee im Ortsteil Grunewald wieder zurückzubenennen?

2. Wenn nein, welche Gründe (ich bitte um umfassende und vollständige Aufzählung) führt das BA gegen die Zurückbenennung an?

Im Oktober 1933 wurde die Rathenauallee in Grunewald nach dem 1811 in Berlin geborenen und 1891 in Berlin gestorbenen Komponisten Taubert benannt. Vor Ort befindet sich ein Hinweisschild auf diesen Akt, in dem die schon in den ersten Monaten des Nationalsozialismus forcierte Eliminierung von Jüdinnen und Juden aus dem öffentlichen Leben sichtbar wird.

Gleiches geschah 1934 mit der Rathenaustraße in Oberschöneweide, die in Irmhildstraße benannt wurde. Während die Rathenaustraße 1948 ihren vorherigen Namen zurückerhielt, geschah dies bei der Rathenauallee nicht. Stattdessen wurde 1957 anlässlich des 90. Geburtstags Rathenaus der Rathenauplatz in Grunewald nach Walther-Rathenau benannt.


Die Ausführungsvorschriften zu § 5 der Berliner Straßengesetz (AV Benennung) sprechen gegen eine 1:1 Rückbenennung der Rathenauallee in dieser Konstellation:

„Ein in Berlin bereits vorhandener Straßenname darf nicht erneut verwendet werden. Sich nur in den Grundwörtern (Straße, Platz, Weg, Allee, Damm oder dergleichen) voneinander unterscheidende sowie gleich und ähnlich lautende Straßenbezeichnungen gelten als Wiederholung.
Dies gilt nicht,

a) sofern bei nach Personen benannten Straßen der Vorname hinzugefügt wird,
b) wenn für einen Platz im Zusammenhang mit einer Straße oder für eine Brücke im Verlauf
einer Straße oder im Anschluss an eine Straße derselbe Name verwendet wird.“

(1 - Allgemeine Grundsätze für Straßenbenennungen, Absatz 3)
„Die Verwendung des vorherigen Straßennamens ist bei vorstehenden Umbenennungen nicht zulässig, falls dies zu einer Wiederholung führen würde, es sei denn, es wird bei nach Personen benannten Straßen der Vorname hinzugefügt oder es handelt sich in Ausnahmefällen um die Verwendung eines besonders bedeutsamen historischen, über Berlin hinaus bekannten Namens.“
(2 - Umbenennungen, Absatz 2 c)


Möglich wäre der AV Benennung nach also eine „Walther-Rathenau-Allee“, allerdings war ausweislich des Hinweisschilds an der Taubertstraße die vorherige Benennung als Ehrung von Walther und Emil Rathenau gedacht. Das Bezirksamt würde daher, wie es bei Benennungen inzwischen eingeübte Praxis ist, einen Beratungsprozess in den Gremien der BVV abwarten und ggf. auf Ersuchen der BVV tätig werden.

Angesichts der nationalsozialistischen Umbenennung im Jahr 1933 hält es das Bezirksamt allerdings für erforderlich, den Umgang mit dem jetzigen Straßennamen und dem historischen Kontext der Benennung öffentlich zu diskutieren.